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Beispiele zu IMDG Etikettierung und Markierung

Wenn man Gefahrgüter über den Seeweg versendet, so ist es wichtig nicht nur jedes einzelne Frachtstück zu etikettieren und zu markieren, sondern es ist auch wichtig den Container zu markieren. Doch „wie markiert man einen Container richtig?“ Je nach Art der Güter, des Gefährlichkeitsgrades und der zu transportierenden Menge, müssen Etiketten, Großzettel, Gefahrtafeln oder orange Warntafeln je nach Gefahrgütern variieren. Um die Vorgehensweise besser verstehen zu können, führen wir hier einige praktische Beispiele auf wie Sie Ihren Container konform der IMDG Verordnungen über den Seeweg transportieren können.

Plakatierung und Kennzeichnung der Gu¨terbeförderungseinheiten nach IMDG


Container, beladen mit Gu¨tern unterschiedlicher UN Nummer, aber der gleichen Gefahrklasse angehörend, oder gefährliche Gu¨ter von weniger als 4000 kg Bruttogewicht, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde..

Container, beladen mit Gu¨tern von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur ein UN-Nummer zugeordnet wurde.

Container, beladen mit Gu¨tern von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur ein UN-Nummer zugeordnet wurde.



Container, beladen mit verpackten Gu¨tern in „begrenzten Mengen“. Gu¨terbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gu¨tern in „begrenzten Mengen“, die auch Meeresschadstoffe enthalten, mu¨ssen nicht mehr mit dem Kennzeichen fu¨r Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein, gemäß IMDG 3.4.5.5.3.

Container, beladen mit gefährlichen Gu¨tern, die Meeresschadstoffe von mehr als 4000 kg Bruttomasse mit der UN-Nummer 3082 enthalten.

Container, beladen mit Gu¨tern der Klasse 1. Fu¨r Gu¨ter der Klasse 1 ist die Anbringung der orangefarbenen Warntafel mit UN-Nummer, unabhängig der beförderten Gu¨termenge, nicht erforderlich (siehe IMGD 5.3.2.1.1)



Container, beladen mit Gu¨tern unterschiedlicher Gefahrklassen oder Gu¨tern, von denen eine Nebengefahr ausgeht.

Container, beladen mit Gu¨tern, die Meeresschadstoffe enthalten, nicht den UN-Nummern 3077 und 3082 entsprechend.

Eine begaste Gu¨terbeförderungseinheit muss an jedem Zugang an einer von Personen leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnkennzeichen gemäß Absatz 5.5.2.3.2 versehen sein.

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